Rechtstracker.at

§ 1 GMG

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. I Nr. 81/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute13.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 101.04.199412.12.2007 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. I Nr. 81/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. Absatz 3,Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      ästhetische Formschöpfungen;
    3. Ziffer 3
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      die Wiedergabe von Informationen.
  4. Absatz 4,Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

Anmerkung

Zu den Abs. 2 und 3: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen siehe §§ 40a ff. UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40092059