Rechtstracker.at

§ 17 GMG

Fassungen
ab 02.08.2017 — BGBl. I Nr. 124/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute02.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 1701.01.200601.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 1701.07.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 1701.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 1701.04.199431.01.1999 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

02.08.2017BGBl. I Nr. 124/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Paragraphen 16 a, oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die beanspruchte Priorität berichtigt werden.
  3. Absatz 3,Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
  4. Absatz 4,Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

Schlagworte

PVÜ, OPUMS, Patentsenat

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40194888