Rechtstracker.at

§ 20 GMG

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. I Nr. 149/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2001.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 149/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Freiwillige Teilung

Paragraph 20,

Der Anmelder oder Inhaber eines Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

  1. Ziffer eins
    von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder
  2. Ziffer 2
    von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (Paragraph 23,) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40059629