Rechtstracker.at

§ 4 PGMMV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 401.04.199431.12.2002 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 226/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Zahlungen an das Patentamt

Paragraph 4, (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist

  1. Ziffer eins
    bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
  2. Ziffer 2
    im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
  1. Absatz 2,Bei Jahresgebühren und gestundeten Anmeldegebühren für Patente, bei Jahresgebühren und Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster sowie bei Erneuerungsgebühren für Marken und Muster sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, des Gebrauchsmusters, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
  2. Absatz 3,Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Jahresgebühren oder Pauschalgebühren für mehrere Gebrauchsmuster, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
  3. Absatz 4,Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Absatz 6,) nachgewiesen werden.
  4. Absatz 5,Werden Belege gemäß Absatz 4, nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; Paragraph 99, Absatz 5 und Paragraph 171, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 sowie Paragraph 19, Absatz 5, des Gebrauchsmustergesetzes werden dadurch nicht berührt.
  5. Absatz 6,Ersatzbelege im Sinne des Absatz 4, sind urschriftliche Bestätigungen
    1. Ziffer eins
      der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
    2. Ziffer 2
      eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.
  6. Absatz 7,Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlagen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren, Pauschalgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Schlagworte

Einzahlungsbeleg

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR12037506

Alte Dokumentnummer

N2199434417J