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§ 9 PGMMV

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005
§ 901.04.199430.06.2005 BGBl. Nr. 226/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2005

Abkürzung

PGMMV

Index

26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht

Text

Beschreibung

Paragraph 9, (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem entsprechender Vordruck zu verwenden.

  1. Absatz 2,In der Beschreibung ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht;
    2. Ziffer 2
      der bisherige Stand der Technik, soweit er für das Verständnis der Erfindung als nützlich anzusehen ist;
    3. Ziffer 3
      die technische Aufgabe der Erfindung;
    4. Ziffer 4
      die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen (Ansprüchen) gekennzeichnet ist;
    5. Ziffer 5
      falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung der in den Zeichnungen enthaltenen Figuren;
    6. Ziffer 6
      eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes, falls Zeichnungen vorhanden sind, an Hand dieser, unter Verwendung der darin eingetragenen Bezugszeichen.
  2. Absatz 3,Überflüssige und das Wesen der Erfindung nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten sind zu vermeiden.

Anmerkung

Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.

Gesetzesnummer

10003231

Dokumentnummer

NOR40065620