Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1994Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
26/02 Marken- und Musterschutz, 26/03 Patentrecht
Text
Beschreibung
§ 9. (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem entsprechender Vordruck zu verwenden.Paragraph 9, (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem entsprechender Vordruck zu verwenden.
(2)Absatz 2,In der Beschreibung ist anzugeben:
das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht;
der bisherige Stand der Technik, soweit er für das Verständnis der Erfindung als nützlich anzusehen ist;
die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen (Ansprüchen) gekennzeichnet ist;
falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung der in den Zeichnungen enthaltenen Figuren;
eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes, falls Zeichnungen vorhanden sind, an Hand dieser, unter Verwendung der darin eingetragenen Bezugszeichen.
(3)Absatz 3,Überflüssige und das Wesen der Erfindung nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten sind zu vermeiden.
Anmerkung
Zu § 92 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, und § 15 GMG, BGBl. Nr. 211/1994.
Dokumentnummer
NOR12037511
Alte Dokumentnummer
N2199434422J