Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überstellung verurteilter Personen (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck
„überstellender Staat“ die Vertragspartei, aus der die verurteilte Person überstellt werden kann oder überstellt worden ist
„übernehmender Staat“ die Vertragspartei, in den die verurteilte Person zum Vollzug der über sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist;
„verurteilte Person“ eine Person, die auf Grund einer von einem Gericht in Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit gefällten Entscheidung im überstellenden Staat in einer Strafvollzugsanstalt, einem Krankenhaus oder irgendeiner anderen Anstalt anzuhalten ist;
„Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht in Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037596
Alte Dokumentnummer
N2199437192J