Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.08.1994 — BGBl. Nr. 443/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.1994 BGBl. Nr. 443/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überstellung verurteilter Personen (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1994,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 443/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck

  1. Litera a
    „überstellender Staat“ die Vertragspartei, aus der die verurteilte Person überstellt werden kann oder überstellt worden ist
  2. Litera b
    „übernehmender Staat“ die Vertragspartei, in den die verurteilte Person zum Vollzug der über sie verhängten Sanktion überstellt werden kann oder überstellt worden ist;
  3. Litera c
    „verurteilte Person“ eine Person, die auf Grund einer von einem Gericht in Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit gefällten Entscheidung im überstellenden Staat in einer Strafvollzugsanstalt, einem Krankenhaus oder irgendeiner anderen Anstalt anzuhalten ist;
  4. Litera d
    „Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht in Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003249

Dokumentnummer

NOR12037596

Alte Dokumentnummer

N2199437192J