Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.08.1994 — BGBl. Nr. 443/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.08.1994 BGBl. Nr. 443/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überstellung verurteilter Personen (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1994,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 443/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 10

Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bangkok ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag kann durch jede Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag ihres Einlangens wirksam.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien, am 8. September 1992 (2535 nach Buddha), in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003249

Dokumentnummer

NOR12037605

Alte Dokumentnummer

N2199437201J