Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Beachte
Zum Inkrafttreten hinsichtlich der einzelnen Gerätearten vgl.
§ 10.Paragraph 10,
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Arten von Haushaltsgeräten, die in Österreich gewerbsmäßig für den Letztverbraucher, auch für nicht haushaltsübliche Zwecke, in Verkehr gebracht werden:
Kühl- und Gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie entsprechende Kombinationsgeräte,
Warmwasserbereiter und Warmwasserspeichergeräte,
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Haushaltsgeräten angebracht wird.
Schlagworte
Kühlgerät, Konsument
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12037626
Alte Dokumentnummer
N2199439096J