Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Begriffe
§ 3.Paragraph 3,
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Händler“: ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Haushaltsgeräte für den Letztverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
„Lieferant“: der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Person, die das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
„Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät;
„andere wichtige Ressourcen“: Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät bei Normalbetrieb verbraucht;
„zusätzliche Angaben“: weitere Angaben über die Geräteleistung, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.
Schlagworte
Konsument, EWR
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12037627
Alte Dokumentnummer
N2199439097J