Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.07.1994 bis 19.07.2011 — BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 327.07.199419.07.2011 BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.07.1994BGBl. Nr. 568/1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Begriffe

Paragraph 3,

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Händler“: ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Haushaltsgeräte für den Letztverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
  2. Ziffer 2
    „Lieferant“: der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Person, die das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
  3. Ziffer 3
    „Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät;
  4. Ziffer 4
    „andere wichtige Ressourcen“: Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Gerät bei Normalbetrieb verbraucht;
  5. Ziffer 5
    „zusätzliche Angaben“: weitere Angaben über die Geräteleistung, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.

Schlagworte

Konsument, EWR

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003257

Dokumentnummer

NOR12037627

Alte Dokumentnummer

N2199439097J