Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.07.1994 bis 19.07.2011 — BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.07.199419.07.2011 BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.07.1994BGBl. Nr. 568/1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Kennzeichnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Angaben über den Verbrauch der Haushaltsgeräte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen und die zusätzlichen Angaben zur Information des Letztverbrauchers haben durch ein Etikett (Paragraph 6,) und ein Datenblatt (Paragraph 7,) zu erfolgen. Die auf dem Etikett oder im Datenblatt angeführten Angaben enthalten die Daten für die zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Letztverbraucher ausgestellten Haushaltsgeräte.
  2. Absatz 2,Die Lieferanten sind verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
  4. Absatz 4,Zusätzliche Bestimmungen über das Etikett und das Datenblatt werden für die einzelnen Gerätetypen in Verordnungen festgelegt, die zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen werden.

Anmerkung

Zum Abs. 4: Bisher wurden folgende V erlassen:
Kühlgeräte-VerbrauchsabgabenV, BGBl. Nr. 569/1994.

Schlagworte

Konsument

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003257

Dokumentnummer

NOR12037628

Alte Dokumentnummer

N2199439098J