Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.07.1994 bis 19.07.2011 — BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.07.199419.07.2011 BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.07.1994BGBl. Nr. 568/1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Technische Dokumentation

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Lieferant hat eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
    3. Ziffer 3
      Testberichte, soweit verfügbar,
    4. Ziffer 4
      falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Bestimmungen über die technische Dokumentation werden für die einzelnen Gerätetypen in Verordnungen festgelegt, die zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen werden.
  3. Absatz 3,Der Lieferant muß diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung durch die Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) zur Einsicht bereithalten.

Anmerkung

Zum Abs. 2: siehe § 5 Kühlgeräte-VerbrauchsabgabenV,
BGBl. Nr. 569/1994.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003257

Dokumentnummer

NOR12037629

Alte Dokumentnummer

N2199439099J