Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Technische Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Lieferant hat eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Sie hat zu enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Geräts,
gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
Testberichte, soweit verfügbar,
falls bestimmte Werte von Werten für ähnliche Modelle abgeleitet worden sind: die gleichen Angaben für diese Modelle.
(2)Absatz 2,Zusätzliche Bestimmungen über die technische Dokumentation werden für die einzelnen Gerätetypen in Verordnungen festgelegt, die zur Ergänzung dieser Verordnung erlassen werden.
(3)Absatz 3,Der Lieferant muß diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung durch die Behörde (§ 13 ETG 1992) zur Einsicht bereithalten.Der Lieferant muß diese Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten Geräts für eine Überprüfung durch die Behörde (Paragraph 13, ETG 1992) zur Einsicht bereithalten.
Anmerkung
Zum Abs. 2: siehe § 5 Kühlgeräte-VerbrauchsabgabenV,
BGBl. Nr. 569/1994.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12037629
Alte Dokumentnummer
N2199439099J