Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Etikett
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (§ 4 Abs. 4) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, müssen Etiketten mitliefern, die in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (Paragraph 4, Absatz 4,) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, müssen Etiketten mitliefern, die in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Für die Etikettierung gelten folgende Bestimmungen:
Wird ein in einer Ergänzungsverordnung genanntes Gerät ausgestellt, so hat der Händler an der in der entsprechenden Ergänzungsverordnung vorgeschriebenen Stelle ein entsprechendes vollständiges Etikett in deutscher Sprache deutlich sichtbar anzubringen.
Der Lieferant hat den unter Z 1 genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zu liefern. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das die nicht gerätespezifischen Angaben enthält, und einen Ergänzungsteil mit den gerätespezifischen Angaben, liefern. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, daß jedem Händler die angeforderten Etiketten unverzüglich geliefert werden.Der Lieferant hat den unter Ziffer eins, genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zu liefern. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das die nicht gerätespezifischen Angaben enthält, und einen Ergänzungsteil mit den gerätespezifischen Angaben, liefern. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, daß jedem Händler die angeforderten Etiketten unverzüglich geliefert werden.
(3)Absatz 3,Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten, die im Zusammenhang mit den Angaben auf dem Etikett gemäß § 4 Abs. 1 geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen, oder die den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen nicht entsprechen, sind unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Umwelt-Etikettierungsregelungen der Europäischen Union oder einzelner Mitgliedstaaten des EWR.Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten, die im Zusammenhang mit den Angaben auf dem Etikett gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen, oder die den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen nicht entsprechen, sind unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Umwelt-Etikettierungsregelungen der Europäischen Union oder einzelner Mitgliedstaaten des EWR.
Schlagworte
EU, Europäischer Wirtschaftsraum
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12037630
Alte Dokumentnummer
N2199439100J