Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.07.1994 bis 19.07.2011 — BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.07.199419.07.2011 BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.07.1994BGBl. Nr. 568/1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Datenblatt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (Paragraph 4, Absatz 4,) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, haben ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren herausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert. Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Wird ein in einer Ergänzungsverordnung genanntes Gerät ausgestellt, so hat der Händler die entsprechenden Datenblätter zur Abgabe an den Letztverbraucher bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,Ist das Datenblatt nicht Bestandteil der Gebrauchsanweisung des Gerätes, so ist es dem Letztverbraucher beim Kauf oder der Übergabe zur Miete mitzuliefern.

Schlagworte

Konsument

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003257

Dokumentnummer

NOR12037631

Alte Dokumentnummer

N2199439101J