Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Datenblatt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (§ 4 Abs. 4) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, haben ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren herausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert. Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (Paragraph 4, Absatz 4,) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, haben ein Datenblatt über das Gerät zu liefern. Dieses Datenblatt ist Bestandteil aller Produktbroschüren; falls der Hersteller keine Produktbroschüren herausgibt, ist das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereitzustellen, die der Lieferant zu dem Gerät mitliefert. Die verwendeten Datenblätter müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Wird ein in einer Ergänzungsverordnung genanntes Gerät ausgestellt, so hat der Händler die entsprechenden Datenblätter zur Abgabe an den Letztverbraucher bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Ist das Datenblatt nicht Bestandteil der Gebrauchsanweisung des Gerätes, so ist es dem Letztverbraucher beim Kauf oder der Übergabe zur Miete mitzuliefern.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12037631
Alte Dokumentnummer
N2199439101J