Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8.Paragraph 8,
Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muß, daß der potentielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, muß sichergestellt sein, daß dem potentiellen Käufer die wesentlichen der auf dem Etikett bzw. dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts zur Kenntnis gelangen. Zusätzliche Bestimmungen hiezu werden für die einzelnen Gerätetypen in den Ergänzungsverordnungen (§ 4 Abs. 4) festgelegt. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden. Werden die betreffenden Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muß, daß der potentielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, muß sichergestellt sein, daß dem potentiellen Käufer die wesentlichen der auf dem Etikett bzw. dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf eines Geräts zur Kenntnis gelangen. Zusätzliche Bestimmungen hiezu werden für die einzelnen Gerätetypen in den Ergänzungsverordnungen (Paragraph 4, Absatz 4,) festgelegt. Paragraph 7, Absatz 3, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12037632
Alte Dokumentnummer
N2199439102J