Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.07.1994 bis 19.07.2011 — BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.07.199419.07.2011 BGBl. Nr. 568/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.07.1994BGBl. Nr. 568/1994

Außerkrafttretensdatum

19.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Etikett

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Alle Lieferanten, die unter die Ergänzungsverordnungen (Paragraph 4, Absatz 4,) fallende Haushaltsgeräte vertreiben, müssen Etiketten mitliefern, die in jeder Hinsicht den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Für die Etikettierung gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Wird ein in einer Ergänzungsverordnung genanntes Gerät ausgestellt, so hat der Händler an der in der entsprechenden Ergänzungsverordnung vorgeschriebenen Stelle ein entsprechendes vollständiges Etikett in deutscher Sprache deutlich sichtbar anzubringen.
    2. Ziffer 2
      Der Lieferant hat den unter Ziffer eins, genannten Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zu liefern. Die Lieferanten können ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der Etiketten wählen. Insbesondere können sie das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das die nicht gerätespezifischen Angaben enthält, und einen Ergänzungsteil mit den gerätespezifischen Angaben, liefern. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, daß jedem Händler die angeforderten Etiketten unverzüglich geliefert werden.
  3. Absatz 3,Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten, die im Zusammenhang mit den Angaben auf dem Etikett gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geeignet sind, Verwechslungen herbeizuführen, oder die den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Ergänzungsverordnungen nicht entsprechen, sind unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Umwelt-Etikettierungsregelungen der Europäischen Union oder einzelner Mitgliedstaaten des EWR.

Schlagworte

EU, Europäischer Wirtschaftsraum

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003257

Dokumentnummer

NOR12037630

Alte Dokumentnummer

N2199439100J