Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
12.11.2004 bis 29.11.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 212.11.200429.11.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011
Anl. 201.09.199411.11.2004 BGBl. Nr. 569/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

12.11.2004

Außerkrafttretensdatum

29.11.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik

Text

Anhang römisch zwei

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die nachfolgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
  2. Ziffer 2
    Modellname/-kennzeichen.
  3. Ziffer 3
    Gerätetyp nach folgender Klassifizierung vergleiche Anhang römisch vier):

            --------------------------------------------------------

               Klasse             Beschreibung im Datenblatt

            --------------------------------------------------------

                1      Kühlgerät

                2      Gerät mit Kühlfach/Kellerfach

                3      Kühlgerät

                4      Kühlgerät

                5      Kühlgerät

                6      Kühlgerät

                7      Kühlgefriergerät

                8      Gefrierschrank

                9      Gefriertruhe

                       Für Geräte der Klasse 10 kann der Lieferant

                       eine Bezeichnung des Gerätetyps wählen.

            --------------------------------------------------------

  1. Ziffer 4
    Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang römisch fünf, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)“. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht.
  2. Ziffer 5
    Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EG-Umweltzeichen”, und das Umweltzeichen (die Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens. An Stelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.
  3. Ziffer 6
    Energieverbrauch gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen, jedoch ausgedrückt in kWh/Jahr (dh. Energieverbrauch pro 24 h x 365) und beschrieben als „Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab”.
  4. Ziffer 7
    Nutzinhalt des Kühlfaches (5 ºC) gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen. Bleibt bei den Klassen 8 und 9 frei.
  5. Ziffer 8
    Nutzinhalt des Gefrierfachs und Kühlfachs (sofern vorhanden) gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen. Bei Geräten der Klasse 3 Nutzinhalt des Eisfachs. Bleibt bei den Klassen 1 und 2 frei.
  6. Ziffer 7
    u.8. Bei Geräten der Klassen 2 und 10 sollte der Nutzinhalt jedes einzelnen Faches gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen angegeben werden.
  7. Ziffer 9
    Sternkennzeichnung für das Gefrierfach, falls vorhanden, gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen.
  8. Ziffer 10
    Gegebenenfalls kann hier die Angabe „No Frost” hinzugefügt werden, wenn sie der Begriffsbestimmung der Normen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entspricht.
  9. Ziffer 11
    „Lagerzeit bei Störung in h”, definiert in Übereinstimmung mit den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen.
  10. Ziffer 12
    „Gefriervermögen in kg/24 h” gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen.
  11. Ziffer 13
    Angabe der „Klimaklasse” gemäß den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgeführten Normen. Ist das Gerät für Normalklima bestimmt, kann diese Angabe entfallen.
  12. Ziffer 14
    „Geräuschemission”; erfolgt diese Angabe, so ist sie nach der Richtlinie 86/594/EWG zu bestimmen.
  13. Ziffer 15
    Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, muss dies angegeben werden.

Wenn ein Gerät über andere Fächer als ein einzelnes Kühl- und ein einzelnes Gefrierfach verfügt, können unter den Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 zusätzliche Zeilen für Angaben zu den entsprechenden Fächern angefügt werden. In diesem Fall sollten die Bezeichnung und die Reihenfolge bei der Auflistung der Fächer einheitlich sein. Wenn die Auslegungstemperatur eines Faches nicht dem System der Sternkennzeichnung oder der Normtemperatur für Kühlfächer (5 ºC) entspricht, ist diese Auslegungstemperatur anzugeben.

Angaben, die sich auf dem Etikett befinden, dürfen in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung des Etiketts gemacht werden. In diesem Fall müssen die nur im Datenblatt gemachten Angaben ebenfalls aufgeführt werden.

Schlagworte

Modellkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011

Gesetzesnummer

10003258

Dokumentnummer

NOR40058695