Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 5,
Text
Meßverfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang VI (Anm.: Anhang VI wird nicht dargestellt) angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang römisch sechs Anmerkung, Anhang römisch sechs wird nicht dargestellt) angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, Amtsblatt L 344/24 vom 6. Dezember 1986, zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang V zu bestimmen.Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang römisch fünf zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40058690