Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2011Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Technische Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
Die technische Dokumentation nach § 5 Abs. 2 der PVV 2011 hat ferner zu enthalten: Die technische Dokumentation nach Paragraph 5, Absatz 2, der PVV 2011 hat ferner zu enthalten:
Name und Anschrift des Lieferanten,
eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des Modells insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
Berichte über die gemäß § 3 durchgeführten Messungen,Berichte über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Messungen,
gegebenenfalls Bedienungsanleitungen;
Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, hat die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen zu enthalten. Dies schließt genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen ein.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40130414