Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 801/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwölf

(zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Staatsanwaltschaften der beiden Staaten sowie die österreichischen Gerichte einerseits und die ungarischen Staatsanwaltschaften andererseits bis zur Erhebung der Anklage unmittelbar miteinander verkehren. Die Vermittlung durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und den Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn andererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen. Ab Erhebung der Anklage ist der in Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Geschäftsweg einzuhalten.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden im Wege des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Justizministers oder des Generalstaatsanwalts der Republik Ungarn andererseits übermittelt.
  3. Absatz 3,Verständigungen des Geschädigten von der Einstellung des Verfahrens und Schriftstücke, deren Zustellung keine Rechtswirkung hat, können unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften zugestellt werden. Wird ein Zustellschein benötigt, so ist das Schriftstück mit internationalem Rückschein zu versenden. Im Postweg übermittelte Schriftstücke gelten als dem Empfänger nicht zugekommen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre Zustellung nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag nicht zulässig wäre oder
    2. Ziffer 2
      dem Schriftstück keine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des Staates, in dem zugestellt werden soll, angeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Die in Artikel römisch zehn dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch den Innenminister der Republik Ungarn andererseits übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003261

Dokumentnummer

NOR12037815

alte Dokumentnummer

N2199441545J