Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 801/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 801/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch dreizehn

(zu Artikel 16 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, müssen den Ersuchen und sonstigen Schriftstücken, die in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt sind, keine Übersetzungen angeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
  3. Absatz 3,Ersuchen nach diesem Vertrag, welche gemäß Artikel römisch zwölf Absatz 1 des Vertrages im unmittelbaren Behördenverkehr übermittelt oder Schriftstücken, die im Postweg zugestellt werden, ist in jedem Fall eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003261

Dokumentnummer

NOR12037816

alte Dokumentnummer

N2199441546J