Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 801/1994Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, müssen den Ersuchen und sonstigen Schriftstücken, die in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt sind, keine Übersetzungen angeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich. Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
(3)Absatz 3,Ersuchen nach diesem Vertrag, welche gemäß Artikel XII Absatz 1 des Vertrages im unmittelbaren Behördenverkehr übermittelt oder Schriftstücken, die im Postweg zugestellt werden, ist in jedem Fall eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.Ersuchen nach diesem Vertrag, welche gemäß Artikel römisch zwölf Absatz 1 des Vertrages im unmittelbaren Behördenverkehr übermittelt oder Schriftstücken, die im Postweg zugestellt werden, ist in jedem Fall eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12037816
alte Dokumentnummer
N2199441546J