Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 801/1994Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel IV) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel IX) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel römisch vier) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel römisch neun) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12037817
Alte Dokumentnummer
N2199441547J