Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 802/1994Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(zu Artikel 19 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.
(2)Absatz 2,Um die vorläufige Übergabe im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Diese sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die Übergabe kann abgelehnt werden solange durch sie die gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wäre. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die übergebene Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurückgestellt.
(3)Absatz 3,Im Falle der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Staat für die Dauer ihres Aufenthaltes in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Staat angerechnet.
(4)Absatz 4,Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037833
Alte Dokumentnummer
N2199441564J