Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 802/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch elf

(zu Artikel 20 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die im Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Person übergeben. Sie werden auch dann übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen des Todes oder der Flucht der Person nicht vollzogen werden kann; weiters dann, wenn die Auslieferung, die nach dem Übereinkommen zulässig wäre, nicht bewilligt werden kann, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht betreten werden konnte.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat bekannt, welche der in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die auszuliefernde Person mit der unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Justizbehörde dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
  3. Absatz 3,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übergabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Schlagworte

Zollrecht

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003262

Dokumentnummer

NOR12037834

Alte Dokumentnummer

N2199441565J