Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 802/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwölf

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
  2. Absatz 2,Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Staat befördert werden, so ist eine Befassung des Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt und die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, keine politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 des Übereinkommens ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003262

Dokumentnummer

NOR12037835

Alte Dokumentnummer

N2199441566J