Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 802/1994Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
(2)Absatz 2,Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Staat befördert werden, so ist eine Befassung des Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt und die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, keine politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 des Übereinkommens ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037835
Alte Dokumentnummer
N2199441566J