Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 802/1994Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die bedingte Entlassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Entlassung gleich.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig.Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037830
Alte Dokumentnummer
N2199441561J