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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 802/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 802/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sieben

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die bedingte Entlassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Entlassung gleich.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10003262

Dokumentnummer

NOR12037830

Alte Dokumentnummer

N2199441561J