Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 802/1994Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die im Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Auslieferung durch den um Zustimmung ersuchten Vertragsstaat an die andere Vertragspartei oder an den dritten Staat zulässig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037831
Alte Dokumentnummer
N2199441562J