Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 997/1994Bundesgesetzblatt Nr. 997 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
1. zum Bezugszeitraum vgl. § 41. zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
2. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).2. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sieDer Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind nach Paragraph 245, Absatz eins, HGB gleichwertig, wenn sie
alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen undalle gemäß Paragraph 247, Absatz eins, HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen und
nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates aufgestellt und geprüft wurden, vorausgesetzt, dieser Mitgliedstaat hat die Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) und die Achte Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) umgesetzt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz macht diese Mitgliedstaaten durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt bekannt. Mit Stichtag 1. Dezember 1994 sind dies folgende Staaten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12037876
Alte Dokumentnummer
N2199442609J