Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 997/1994Bundesgesetzblatt Nr. 997 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
1. zum Bezugszeitraum vgl. § 41. zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4
2. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/2015).2. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Ein gleichwertiger Abschluß nach §§ 1 bis 2 dieser Verordnung hat nur dann befreiende Wirkung, wenn Ein gleichwertiger Abschluß nach Paragraphen eins bis 2 dieser Verordnung hat nur dann befreiende Wirkung, wenn
der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens Angaben über den Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreiende Konzernabschluß aufstellt, sowie den Hinweis, auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, enthält und
der ausländische Konzernabschluß unverzüglich in deutscher Sprache beim Firmenbuchgericht hinterlegt (§ 280 Abs. 2 HGB) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt worden ist.der ausländische Konzernabschluß unverzüglich in deutscher Sprache beim Firmenbuchgericht hinterlegt (Paragraph 280, Absatz 2, HGB) und dem Aufsichtsrat sowie der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (Generalversammlung) vorgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12037878
Alte Dokumentnummer
N2199442611J