Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Wettbewerbsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1995Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Geldbußen und Zwangsgelder
§ 5. (1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die Europäische Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 89 Abs. 2 des EG-Vertrags festgesetzt hat.Paragraph 5, (1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die Europäische Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 89 Absatz 2, des EG-Vertrags festgesetzt hat.
(2)Absatz 2,Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.Die Höhe von gemäß Absatz eins, verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.
Schlagworte
Europäische Kommission
Dokumentnummer
NOR12037980
Alte Dokumentnummer
N2199546819J