Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen bei Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2005Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975, BGBl. Nr. 86, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind und mit Lebensmitteln noch nicht in Berührung gekommen sind, dürfen nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Lebensmittel (§ 2 LMG 1975) und Verzehrprodukte (§ 3 LMG 1975).Paragraph eins, (1) Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind und mit Lebensmitteln noch nicht in Berührung gekommen sind, dürfen nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Lebensmittel (Paragraph 2, LMG 1975) und Verzehrprodukte (Paragraph 3, LMG 1975).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für:
Überzugsstoffe, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit den Lebensmitteln ein Ganzes bilden und bei denen die Möglichkeit besteht, mitverzehrt zu werden;
ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen;
Gebrauchsgegenstände, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
Gebrauchsgegenstände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wurden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1975, Fleischware
Dokumentnummer
NOR12037991
Alte Dokumentnummer
N2199547034J