Kurztitel
Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen bei Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2005Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2005,
Text
§ 3. (1) Gebrauchsgegenständen aus Zellglasfolie oder aus Kunststoff, auf die die Zellglasfolien-Verordnung, BGBl. Nr. 128/1994, oder die Kunststoff-Verordnung, BGBl. Nr. 775/1994, anzuwenden ist, muß auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, daß sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.Paragraph 3, (1) Gebrauchsgegenständen aus Zellglasfolie oder aus Kunststoff, auf die die Zellglasfolien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994,, oder die Kunststoff-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,, anzuwenden ist, muß auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, daß sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie oder aus Kunststoff, die auf Grund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
(3)Absatz 3,Durch die Abs. 1 und 2 werden die Kennzeichnungsvorschriften des § 2 nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die Kennzeichnungsvorschriften des Paragraph 2, nicht berührt.