Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Inkrafttreten, Wirksamwerden und Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 3 wird mit 4. Juli 1995, bei Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von mehr als drei Jahren mit 1. September 1995 wirksam.Die Bestimmung des Paragraph 3, wird mit 4. Juli 1995, bei Freiheitsstrafen mit einer Strafzeit von mehr als drei Jahren mit 1. September 1995 wirksam.
(3)Absatz 3,Vor diesen Zeitpunkten dürfen jedoch alle Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, durch welche die Amnestie nach § 3 vorbereitet wird, insbesondere dürfen Beschlüsse nach § 7 gefaßt werden.Vor diesen Zeitpunkten dürfen jedoch alle Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, durch welche die Amnestie nach Paragraph 3, vorbereitet wird, insbesondere dürfen Beschlüsse nach Paragraph 7, gefaßt werden.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und Inneres, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
(5)Absatz 5,§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR40138720