Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1995Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Justizanstalten) haben jene Verurteilungen, die für eine bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nach § 3 in Betracht kommen, auf Grund der Vollzugsanordnungen zu erfassen und dem nach § 7 zuständigen Gericht mitzuteilen. Das nach § 7 Abs. 2 zuständige Gericht hat, sofern es im Sinne des § 3 Beschluß faßt, die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt zu widerrufen. Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Justizanstalten) haben jene Verurteilungen, die für eine bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe nach Paragraph 3, in Betracht kommen, auf Grund der Vollzugsanordnungen zu erfassen und dem nach Paragraph 7, zuständigen Gericht mitzuteilen. Das nach Paragraph 7, Absatz 2, zuständige Gericht hat, sofern es im Sinne des Paragraph 3, Beschluß faßt, die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12038018
alte Dokumentnummer
N2199548277J