Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.06.1995 — BGBl. Nr. 350/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.1995 BGBl. Nr. 350/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amnestie 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1995BGBl. Nr. 350/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Verfahren bei bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe obliegt dem Vollzugsgericht (Paragraph 16, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes); sie steht dem Einzelrichter zu.
  2. Absatz 2,Für die Entscheidung ist jedoch der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig, wenn ein Vollzug der Strafe, insbesondere wegen Anrechnung einer Vorhaft, im Hinblick auf Paragraph 3, zu unterbleiben hat. Verbliebe hiebei eine zu vollziehende Strafzeit von nicht mehr als vierzehn Tagen, so hat das erkennende Gericht auch diesen Zeitraum bedingt nachzusehen.
  3. Absatz 3,Das Gericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten mit Beschluß. Gegen einen solchen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10003333

Dokumentnummer

NOR12038017

alte Dokumentnummer

N2199548276J