Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1995Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Verfahren bei bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe obliegt dem Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes); sie steht dem Einzelrichter zu.Die Entscheidung über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe obliegt dem Vollzugsgericht (Paragraph 16, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes); sie steht dem Einzelrichter zu.
(2)Absatz 2,Für die Entscheidung ist jedoch der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig, wenn ein Vollzug der Strafe, insbesondere wegen Anrechnung einer Vorhaft, im Hinblick auf § 3 zu unterbleiben hat. Verbliebe hiebei eine zu vollziehende Strafzeit von nicht mehr als vierzehn Tagen, so hat das erkennende Gericht auch diesen Zeitraum bedingt nachzusehen.Für die Entscheidung ist jedoch der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig, wenn ein Vollzug der Strafe, insbesondere wegen Anrechnung einer Vorhaft, im Hinblick auf Paragraph 3, zu unterbleiben hat. Verbliebe hiebei eine zu vollziehende Strafzeit von nicht mehr als vierzehn Tagen, so hat das erkennende Gericht auch diesen Zeitraum bedingt nachzusehen.
(3)Absatz 3,Das Gericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten mit Beschluß. Gegen einen solchen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR12038017
alte Dokumentnummer
N2199548276J