Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) hat jene Verurteilungen zu erfassen auf die § 2 zur Anwendung kommt und bei denen noch keine Entscheidung des Gerichtes nach § 5 ergangen ist, ihnen im Strafregister den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, spätestens bis zum 1. Juni 1996 unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.Die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) hat jene Verurteilungen zu erfassen auf die Paragraph 2, zur Anwendung kommt und bei denen noch keine Entscheidung des Gerichtes nach Paragraph 5, ergangen ist, ihnen im Strafregister den Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, spätestens bis zum 1. Juni 1996 unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat nach Anhörung des öffentlichen Anklägers den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern § 2 anzuwenden ist. Andernfalls hat das Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, daß die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.Das Gericht hat nach Anhörung des öffentlichen Anklägers den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Paragraph 2, anzuwenden ist. Andernfalls hat das Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 2, nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
NOR40138719