Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. I Nr. 50/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 501.06.199531.08.2012 BGBl. Nr. 350/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amnestie 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Verfahren bei Strafnachsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der öffentliche Ankläger und der Verurteilte können bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Feststellung beantragen, daß eine Verurteilung die im Paragraph 2, angeführten Voraussetzungen einer Strafnachsicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Der öffentliche Ankläger kann bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Feststellung begehren, daß eine Verurteilung nicht die Voraussetzungen des Paragraph 2, erfüllt.
  3. Absatz 3,Das Gericht entscheidet über Anträge nach Absatz eins und 2 mit Beschluß. Gegen einen solchen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Wird eine der im Paragraph 2, bezeichneten Strafen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vollzogen oder hat das Gericht Maßnahmen zu setzen, die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Vollzuges der Strafe abzielen, so ist der Beschluß nach Absatz 3, von Amts wegen zu fassen. Eine bereits erfolgte Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe oder eine Erlassung des Zahlungsauftrages ist zugleich mit dem Beschluß zu widerrufen und erforderlichenfalls die Enthaftung des Verurteilten anzuordnen.
  5. Absatz 5,Von der Entscheidung nach Absatz 3 und 4 ist nach Rechtskraft das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien zu verständigen.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10003333

Dokumentnummer

NOR40138718