Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1995Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
(2)Absatz 2,Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des einen Vertragsstaates Auskünfte aus dem Strafregister des anderen Vertragsstaates in dem Umfang erteilt, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038221
Alte Dokumentnummer
N2199551572J