Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 744/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch elf

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,In Zustellersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Sicherstellung von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt. Kann einem Ersuchen um Sicherstellung von Gegenständen oder Durchsuchung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003348

Dokumentnummer

NOR12038222

Alte Dokumentnummer

N2199551573J