Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 744/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwölf

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Rechtshilfe in Strafsachen unmittelbar miteinander verkehren. Ersuchen nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag können auch einerseits durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und andererseits, wenn im ersuchenden Staat bereits Anklage erhoben worden ist, durch den Justizminister der Tschechischen Republik, sonst durch den Obersten Staatsanwalt der Tschechischen Republik übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Sicherstellung, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch den Obersten Staatsanwalt der Tschechischen Republik oder den Justizminister der Tschechischen Republik übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
  3. Absatz 3,Zuzustellende Schriftstücke können auch unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr geltenden Vorschriften übermittelt werden. Im Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag nicht zulässig wäre, gelten in beiden Vertragsstaaten als dem Empfänger nicht zugekommen.
  4. Absatz 4,Die im Artikel römisch zehn dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich einerseits und durch den Obersten Staatsanwalt der Tschechischen Republik andererseits übermittelt und auf demselben Weg beantwortet. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den zuständigen Strafregisterbehörden zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003348

Dokumentnummer

NOR12038223

Alte Dokumentnummer

N2199551574J