Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 744/1995Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten gemäß Artikel IV und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen gemäß Artikel IX entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.Die durch die Übermittlung von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten gemäß Artikel römisch vier und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen gemäß Artikel römisch neun entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038225
Alte Dokumentnummer
N2199551576J