Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 744/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 744/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch fünfzehn

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige zur Strafverfolgung werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates ein Strafverfahren in derselben Weise einleiten wie bei einer im eigenen Staatsgebiet begangenen strafbaren Handlung. Der ersuchte Staat wird wegen Handlungen gegen fremdes Vermögen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates gerichtlich strafbar sind, auch dann ein Verfahren durchführen, wenn nach seinem Recht die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob eine Anzeige nach Artikel 21 des Übereinkommens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
  3. Absatz 3,Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Ein zur Einleitung des Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die in dem ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Sind nur nach dem Recht des ersuchten Staates Anträge oder Ermächtigungen erforderlich, können sie innerhalb einer von diesem zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgeholt werden.
  5. Absatz 5,Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.

Ihr werden beigefügt:

  1. Litera a
    die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie in Betracht kommende Beweisgegenstände;
  2. Litera b
    eine Abschrift der Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
  3. Litera c
    Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
  1. Absatz 6,Die Gegenstände und die urschriftlichen Unterlagen werden dem ersuchenden Staat so bald wie möglich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht verzichtet. Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt.

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003348

Dokumentnummer

NOR12038226

Alte Dokumentnummer

N2199551577J