Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1995Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt und betrifft das Auslieferungsersuchen auch in diesem Absatz nicht angeführte strafbare Handlungen, so wird die Auslieferung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038231
alte Dokumentnummer
N2199551583J