Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 745/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch eins

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)

Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt und betrifft das Auslieferungsersuchen auch in diesem Absatz nicht angeführte strafbare Handlungen, so wird die Auslieferung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Übereinkommen und diesem Vertrag auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003349

Dokumentnummer

NOR12038231

alte Dokumentnummer

N2199551583J