Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 745/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,In Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften der Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des ersuchten Staates gerichtlich strafbar wäre.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel der gleichen Art wie das Recht des ersuchenden Staates enthält.

Schlagworte

Steuerstrafsache, Abgabenstrafsache, Zollstrafsache, Monopolstrafsache, Steuervorschrift, Abgabenvorschrift, Zollvorschrift, Monopolvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003349

Dokumentnummer

NOR12038232

alte Dokumentnummer

N2199551584J