Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 745/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers der Vorzug zu geben ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003349

Dokumentnummer

NOR12038233

alte Dokumentnummer

N2199551585J