Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1995Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers der Vorzug zu geben ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038233
alte Dokumentnummer
N2199551585J