Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 745/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 745/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwölf

(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.
  2. Absatz 2,Um die zeitweilige Übergabe gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Diese Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wird oder wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die übergebene Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurückgestellt.
  3. Absatz 3,Im Fall der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Staat für die Dauer ihres Aufenthaltes in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Staat auf die Strafe angerechnet.
  4. Absatz 4,Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10003349

Dokumentnummer

NOR12038242

alte Dokumentnummer

N2199551594J