Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1995Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die im Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Person übergeben. Sie werden auch dann übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen Todes oder der Flucht dieser Person nicht vollzogen werden kann; weiters dann, wenn die Auslieferung, die nach dem Übereinkommen zulässig wäre, nicht bewilligt werden kann, weil die auszuliefernde Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland nicht betreten werden konnte.
(2)Absatz 2,Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat bekannt, welche der in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die auszuliefernde Person mit der unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.
Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Justizbehörde dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
(3)Absatz 3,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übergabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückstellung nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038243
alte Dokumentnummer
N2199551595J