Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1995Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung zur Strafverfolgung oder einer sonstigen Erklärung des Geschädigten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038236
alte Dokumentnummer
N2199551588J