Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1995Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges durch die Justizminister der beiden Vertragsstaaten gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sind einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038237
alte Dokumentnummer
N2199551589J