Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 745/1995Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1995,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchte (Anm.: richtig: ersuchende) Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen in Haft gehalten werden, wenn die Anordnung der Haft nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates an sich zulässig ist.Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchte Anmerkung, richtig: ersuchende) Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen in Haft gehalten werden, wenn die Anordnung der Haft nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates an sich zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12038238
alte Dokumentnummer
N2199551590J